Satzung der Grünen Jugend Jena

in der Fassung vom 19. April 2007

Präambel

Die Grüne Jugend Jena (im Folgenden GJJ genannt) sieht sich als politisch unabhängige Organisa­tion, die sich ernsthaft mit ihren Aufgaben auseinandersetzt und den Grundsätzen von „Bündnis 90/Die Grünen“ nahe steht. Wir setzen uns für eine demokratische, pazifistische, tolerante und öko­logische Gesellschaft ein. Unsere Mittel sind friedlich. Wir sind für Gleichberechtigung aller Men­schen, insbesondere der Geschlechter.

§1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND JENA ( GJJ ).
  2. Sie ist eine Regionalgruppe der Grünen Jugend Thüringen und deren Mitglied.
  3. Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht in Partnerschaft zu der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie ist Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Jena.
  4. Der Tätigkeitsbereich ist die Stadt Jena und der Saale-Holzland-Kreis.

§2 Zielstellung und Grundsätze

  1. Wir erkennen die Satzungen des thüringer Landes- sowie des Bundesverbandes an.
  2. In der Informierung und Aufklärung sehen wir eine unserer Kernaufgaben. Dabei konzentrieren wir uns auf ökologische, politische und die Gesellschaft betreffende Themen. Auch innerhalb unserer Gruppe setzen wir uns für demokratische, ökologisch sinnvolle und pazifistische Handlungsweisen ein.
  3. Die Gleichberechtigung der Geschlechter hat in unserer Arbeit höchste Priorität, Benachteili­gung von Personen allein auf Grund des Geschlechtes schließen wir daher aus. Auch Schlechterstellung auf Grund von Religionszugehörigkeit, Abstammung, körperlicher und geistiger Behinderungen sowie sexueller Orientierung lehnen wir ab.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der GJJ kann nur sein, wer sich zu Satzung und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND JENA und damit auch zur Landes- und Bundessatzung bekennt. Die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GJJ und in einer faschistischen, gewaltverherrlichenden, antidemokratischen oder verfassungsfeindlichen Organisation schließen sich aus.
    Das in der Satzung der Grünen Jugend Thüringen festgeschriebene Höchstalter gilt auch für die GJJ.
  2. Jedes Mitglied der Grünen Jugend Thüringen mit Wohnsitz in Jena oder im Saale-Holzland-Kreis ist Mitglied in der GJJ. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der GJT schriftlich erklärt werden.
  3. Jedes Mitglied der GJJ ist automatisch auch Mitglied der Grünen Jugend Thüringen (GJT), und genießt damit alle Rechte und Pflichten, die aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Wird ein Mitglied der GJJ aus der GJT ausgeschlossen oder verliert anderweitig die dortige Mitgliedschaft, so ist es damit auch nicht mehr Mitglied der GJJ. Widersprüche werden ausschließlich von der GJT behandelt.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Regionalvorstand (ReVo) erklärt. Der ReVo kann diesen Antrag begründet zurückweisen. Gegen eine Zurückweisung kann bei der Regionalmitgliederversammlung (RMV) innerhalb eines Monats nach der Zurückweisung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht (RSG) Widerspruch eingelegt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
      Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem ReVo schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
    2. Ausschluss
      Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung der GJJ verstößt, kann jedes Mitglied des Regionalverbandes Ausschluss beim ReVo beantragen. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mit­glied schnellstmöglich mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit die Aufhe­bung des Ausschlusses bei der RMV zu beantragen. Hebt die RMV den Beschluss mit 2/3-Mehrheit auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied der GJJ.
    3. Tod
    4. Verlust der Mitgliedschaft bei der GJT, vgl. §3 (3)
    5. die Nichterfüllung der Kriterien aus (1)
  6. Bei der GJJ kann jeder mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden, solange die in §3 () genann­ten Bedingungen erfüllt werden. Die RMV kann einzelne Nichtmitglieder von der Mitarbeit aus­schließen, sofern sie sich satzungswidrig verhalten oder die Arbeit der RMV ernsthaft stören oder gefährden.

§4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied der GJJ hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJJ im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
    1. das Stellen von Anträgen,
    2. die Beteiligung an Abstimmungen,
    3. die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,
    4. die Übernahme von Ämtern innerhalb der GJJ,
    5. die Teilnahme an Mitgliederversammlungen,
    6. die Teilnahme an Sitzungen der Organe der GJJ,
    7. freie und verantwortungsbewusste Artikulation, insbesondere auch das Vertreten von Mei­nungen in der Öffentlichkeit, die von der Mehrheit der GJJ nicht mitgetragen werden, sofern es dies deutlich macht.
  2. Die in (1) a) bis d) aufgeführten Rechte sind Mitgliedern der GJJ vorbehalten.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten; in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb der GJJ abwei­chen, deutlich als solche zu kennzeichnen; die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes anzuerkennen; auf Verlangen vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der GJJ gewählt hat.

§5 Aufbau und Organe

  1. Der Regionalverband hat folgende Organe:
    1. Vollversammlung (VoVeSa)
    2. Regionalmitgliederversammlung (RMV)
    3. Regionalvorstand (ReVo)
    4. Regionalschiedsgericht (RSG)
  2. Die VoVeSa ist das oberste Organ der GJJ, sie stellt zudem eine RMV dar.
    1. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
    2. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
    3. Mindestens 3 Wochen vor dem angesetzten Termin müssen sämtliche Mitglieder in geeigneter Weise vom ReVo benachrichtigt werden, soweit dies mit zumutbarem Auf­wand möglich ist. Dabei sind die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge zu nennen.
    4. Ist die VoVeSa (nach §6 (1)) nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 30 Tagen ein neuer Termin anzusetzen. Benachrichtigungen müssen wie in c) erfolgen. Die nicht beschlussfähige VoVeSa kann zusätzlich in eine RMV umgewandelt werden, sofern diese dann beschlussfähig ist.
    5. Eine VoVeSa kann auch kurzfristig einberufen werden, sofern die Hälfte aller Mitglieder der GJJ zustimmt.
    6. Nur die VoVeSa kann Satzungsänderungen gemäß §6 beschließen, die Satzung jedoch nicht außer Kraft setzen.
    7. Die VoVeSa allein ist für Beschluß und Änderungen des Haushaltsplanes zuständig.
    8. Die VoVeSa allein beschließt Änderungen an der Schiedsordnung.
    9. Die Vollversammlung kann zu allen Ämtern Beisitzer bestimmen. Sie wählt diese mit absoluter Mehrheit, und definiert die zusätzlichen Rechte und Pflichten der Beisitzer.
  3. Die RMV ist das zweithöchste Organ der GJJ.
    1. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
    2. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche, sämtliche Mitglieder müssen in geeigneter Weise benachrichtigt werden, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dabei sind die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge zu nennen.
    3. Sie kann über alle Anträge befinden, die nicht die Satzung betreffen und satzungsgemäß sind.
    4. Die RMV kontrolliert und entlastet den Vorstand, Rechenschaftsberichte müssen allen Mitgliedern innerhalb einer Woche zugänglich gemacht werden.
    5. Die RMV ist für die Ämtervergabe zuständig, Ausnahme sind die Ämter des ReVo und des RSG.
    6. Die RMV beschließt den Aktionsplan.
    7. Die allgemeine Öffentlichkeit kann mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der jeweiligen RMV ausgeschlossen werden.
  4. Regionalvorstand (ReVo)
    1. Der ReVo besteht aus zwei Vorsitzenden sowie einem Schatzmeis­ter und tagt auch in dieser Besetzung. Die Übernahme mehrerer ReVo-Ämter durch eine Person ist nicht möglich. Alle Ämter des ReVo sind gleichberechtigt. Im ReVo müssen mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein. Gibt es keine entsprechenden Kandidaten, oder erreichen diese nicht die notwendige Stimmenzahl, entscheidet die VoVeSa mit einfacher Mehrheit über das weitere Vorgehen.
    2. Der ReVo wird von der VoVeSa nach §6 (6) für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Kommt keine Neuwahl zu Stande, so bleibt der alte ReVo im Amt.
    3. Der ReVo muß der RMV jährlich Rechenschaftsberichte vorlegen.
    4. Der ReVo moderiert die Versammlungen, schlägt die Tagesordnungspunkte (TOP) vor und nimmt die Anträge entgegen.
    5. Sind nicht alle Mitglieder des ReVo anwesend, übernehmen die anwesenden ReVo-Mit­glieder die in d) benannten Aufgaben.
    6. Lehnt der ReVo einen Beitrittsantrag ab, so muß dies einstimmig geschehen. Bei genau 2 Stimmen des ReVo für eine Ablehnung kann der ReVo die Entscheidung dem Schieds­gericht übertragen. Bis zur Annahme des Antrages ist der Antragsteller kein Mitglied der GJJ.
  5. Schatzmeister
    1. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung.
    2. Der Schatzmeister hat der RMV in halbjährigem Abstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    3. Über Einzelausgaben entscheidet die RMV.
    4. Der Schatzmeister kann und muß Ausgaben ablehnen, falls die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Er muß dies begründen.
    5. Die RMV kann jederzeit Auskunft über den Kassenstand beim Schatzmeister einfordern. Die Auskunft ist schnellstmöglich zu erteilen.
  6. Das RSG befindet über Streitfälle, die innerhalb der GJJ auftreten, sofern diese nicht durch die Satzung eindeutig geklärt sind.
    1. Das RSG besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern.
    2. Diese werden von der VoVeSa nach §6 (6) für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
    3. Kommt keine Neuwahl zu Stande, so bleibt das alte RSG im Amt.
    4. Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    5. Das RSG ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§6 Geschäftsordnung

  1. Beschlussfähigkeit
    1. Eine VoVeSa ist beschlussfähig, wenn mindes­tens fünf Mitglieder der GJJ anwesend sind, davon mindestens ein Vorstandsmitglied. Eine Ausnahme bildet eine VoVeSa, die nach §5 (2) d) einberufen wurde. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig.
    2. Die RMV ist beschlussfähig, wenn sie aus einer beschlussfähigen VoVeSa besteht oder wenn mindestens 3 Mitglieder der GJJ anwesend sind, davon mindestens ein Vorstandsmitglied.
    3. Falls keines der Ämter im ReVo besetzt ist, entfällt die Forderung der Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes in a) und b).
    4. Zu Beginn einer Versammlung ist deren Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
    5. Bei Verringerung der Anzahl der Anwesenden muss die Beschlussfähigkeit sofort erneut überprüft werden.
  2. Protokoll
    1. Über Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
    2. Dieses muss von mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden, sofern das Amt des Vorstandes besetzt ist.
    3. Bei Uneinigkeit über das Protokoll findet eine Abstimmung unter den Anwesenden statt, für eine Annahme des Protokolls ist dabei die Stimmzahl nötig, die auch für den Proto­kollpunkt mit der höchsten notwendigen Stimmzahl erforderlich ist.
    4. Wird das Protokoll nach c) abgelehnt, ist es zu korrigieren, bis es in einer erneuten Abstimmung gemäß c) angenommen wird.
    5. Innerhalb einer Woche muss das Protokoll den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
  3. Antragstellung
    1. Jedes Mitglied kann Anträge stellen, solange diese satzungsgemäß sind.
    2. Auch Anträge auf Satzungsänderung und (vorzeitige) Neuwahlen können von jedem Mit­glied gestellt werden.
    3. Anträge können jederzeit gestellt werden.
    4. Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Versammlung kann einstimmig darauf verzichten.
  4. Abstimmungen und Wahlen
    1. Alle Abstimmungen und Wahlen sind frei, direkt und nach Möglichkeit sofort durchzuführen. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied erfolgt die Abstimmung geheim, sonst offen.
    2. Wahlleiter
    3. Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen leitet ein freiwilliger Wahlleiter das Verfahren. Der freiwillige Wahlleiter darf für ein zur Disposition stehendes Amt nicht kandidieren.
    4. Antragsbeschluss und Ämtervergabe
    5. Anträge gelten mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder als beschlossen. Ämter werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder vergeben.
  5. Amtsverlust
    1. Amtsenthebungen sind ausschließlich durch satzungsgemäße Neuwahlen oder Aus­scheiden aus der GJJ möglich.
    2. Amtsinhaber, die nicht mehr Mitglied der GJJ sind, verlieren mit sofortiger Wirkung alle Ämter.
    3. Kommt bei Wahlen nicht die notwendige Stimmzahl zusammen, so bleiben die bisherigen Amtsinhaber im Amt, sofern sie noch Mitglied in der GJJ sind.
    4. Ist ein Amt nicht besetzt, ist dieses schnellstmöglich neu zu besetzen.
  6. Über eine Satzungsänderung entscheidet die VoVeSa, zur Zustimmung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  7. Desweiteren gibt es die Möglichkeit einer Urabstimmung, d.h. eine schriftliche, immer offene (nicht geheime) und auch ohne Versammlung mögliche Form der Abstimmung. Die Urabstimmung hat die gleiche Verfügungsgewalt wie die RMV, an die Beschlußfähigkeit werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an die RMV.

§7 Auflösung

  1. Die Auflösung der GJJ kann nur durch eine eigens dafür einberufene VoVeSa mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt dann der GJT zu.

§8 Schlussbemerkungen

Diese Satzung tritt am Tag ihres Beschlusses in Kraft. Alle alten Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.

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